Gesetze / Bundespersonalvertretungsgesetz
BPersVG§ 10 Behinderungs-, Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot
Stand: 15.06.2021
Personen, die Aufgaben oder Befugnisse nach diesem Gesetz wahrnehmen, dürfen dabei nicht behindert und deswegen nicht benachteiligt oder begünstigt werden; dies gilt auch in Bezug auf ihre berufliche Entwicklung.
Wird zitiert von 52 Entscheidungen zu § 10 BPersVG →
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Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 23.01.2025 – 17 LP 3/24
- VG Schleswig, 20.12.2024 – 18 A 2/24
- OVG Rheinland-Pfalz, 05.08.2005 – 4 A 10571/05Zitiert von 6
- BVerwG, 11.01.2006 – 6 PB 17.05Zitiert von 14
- OVG NRW, 05.04.2023 – 33 B 287/23.PVBZitiert von 3
- BVerwG, 28.06.2012 – 2 WD 34/10Gerichtliches Disziplinarverfahren; Umgehung des Verlesungsverbots des § 106 Abs. 2 Satz 4 WDO 2002; Belehrungsfehler; Beweisverwertungsverbot; Widerspruch des Soldaten; Vernehmung der Vertrauensperson als ZeugeZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 30.01.2026 – 5 PB 1.25
- BVerwG, 11.12.2025 – 1 WB 17.25Verzicht auf die Neuerstellung einer planmäßigen Beurteilung und einer LaufbahnbeurteilungZitiert von 2
- VG Schleswig, 01.08.2025 – 19 A 14/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 10 BPersVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 25 Abs. 3 31. 12. 2025 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1614)
BGBl. 2021 I S. 1614
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